Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des KartellG betreffend den Ersatz der Übersetzungskosten für Schriftstücke im Kartellverfahren durch beteiligte Unternehmer; kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren und keine Beeinträchtigung des Unternehmens in seiner effektiven Verteidigung durch die Tragung der Übersetzungskosten angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums durch die – vom allgemeinen Kostentragungsregime abweichende – Regelung der Tragung der Übersetzungskosten durch den Unternehmer oder die Unternehmervereinigung
Der Antrag des OGH als Kartellobergericht auf Aufhebung des §35b Abs4 Satz 3 zweiter Halbsatz KartG 2005 idF BGBl I 2021/176 wird abgewiesen.
Zu den auf Art6 Abs3 lita und lite EMRK gestützten Bedenken:
Kartellrechtliche Verfahren sind vom Anwendungsbereich des Art6 EMRK sowie der im hier maßgeblichen Bereich entsprechenden Art47 und Art48 GRC erfasst. Der VfGH geht davon aus, dass jedenfalls die Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen bis zum Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gemäß §29 Abs1 Z1 KartG 2005 eine Sanktion mit "strafrechtsähnlichem Charakter" bildet, die ein darauf gerichtetes Verfahren zu einem Verfahren macht, das den Verfahrensgarantien des Art6 EMRK unterliegt. Die Qualifikation der kartellrechtlichen Geldbußen als strafrechtsähnliche Sanktionen führt aber nicht zur Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift betreffend die Tragung von Kosten iSd §35b Abs4 KartG 2005 im Hinblick auf Art6 Abs3 lita und lite EMRK.
Im Hinblick auf Art6 Abs3 lite iVm lita EMRK ist festzuhalten, dass die Tragung der Kosten für die Übersetzung des zuzustellenden Schriftstückes gemäß §35b Abs4 zweiter Satz KartG 2005 angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse, um die es geht, in keiner Weise derart ins Gewicht fällt, dass dadurch die Verteidigung des betreffenden Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung in maßgeblicher Weise beeinträchtigt werden könnte. Die Höhe der Geldbußen trägt wiederum der grundlegenden Bedeutung eines freien und fairen Wettbewerbs für eine marktwirtschaftliche Gesellschaft Rechnung. Zudem dienen die Geldbußen gewissermaßen als Kompensation für jene wirtschaftlichen Schäden, die allen Wirtschaftsteilnehmern und der Gesellschaft insgesamt durch derartige Wettbewerbsverstöße entstehen.
Dabei ist auch zu beachten, dass die Tätigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde und des Bundeskartellanwaltes als Teil der Wirtschaftsaufsicht im öffentlichen Interesse erfolgt und im Einzelnen gesetzlich geregelt ist. Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt sind dementsprechend gehalten, ihre Aufgaben objektiv, gesetzmäßig und ausschließlich in Verfolgung der öffentlichen Interessen zu erfüllen. Den Erläuterungen zu §41 KartG 2005 ist zu entnehmen, dass die Einschränkung des Kostenersatzes auf Fälle mutwilliger Rechtsverfolgung oder -verteidigung ihren Grund darin hat, die Anstrengung von Verfahren zwischen Unternehmen zur Erhöhung des wirtschaftlichen Drucks durch das Kostenrisiko (auf der Antragsgegnerseite steht in der Regel eine größere Anzahl von Unternehmen) hintanzuhalten. Schließlich verlangt das in Art6 Abs3 lite EMRK verankerte Recht auf unentgeltliche Beistellung eines Dolmetschers im Strafverfahren nicht, dass die relevanten Informationen schriftlich zu erteilen oder für einen ausländischen Angeklagten schriftlich zu übersetzen sind.
Der VfGH kann zusammengefasst nicht finden, dass die Teilnahme eines von einem Kartellverfahren betroffenen Unternehmens an diesem Verfahren und seine effektive Verteidigung durch die Tragung der Kosten für die Übersetzung des zuzustellenden Schriftstückes iSd §35b Abs4 zweiter Satz KartG 2005 beeinträchtigt werden.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz:
§41 KartG 2005 hat nach der Intention des Gesetzgebers vor allem die Aufgabe, in Fällen des Kostenersatzes, wie er in §55 KartG 2005 geregelt ist, auch einen Ersatz der Kosten (in Verfahren zwischen Unternehmern) durch die unterliegende Partei zu ermöglichen, wenn – wie es Praxis sein dürfte – ein Kostenvorschuss aufgetragen oder die Verpflichtung zur Direktzahlung von den Parteien übernommen worden ist, in welchen Fällen – weil nicht aus Amtsgeldern beglichen – §55 KartG 2005 nicht anzuwenden war. Daraus ergibt sich, dass §41 zweiter Satz KartG 2005 grundsätzlich für jene Kosten gilt, die auch von §55 KartG 2005 erfasst werden.
Das Erfolgsprinzip in Kartellverfahren ist zum einen nicht absolut, sondern gilt nur eingeschränkt; zum anderen ist das Regelungssystem des §41 (und §55) KartG 2005 von der Intention des Gesetzgebers getragen, den Amtsparteien im öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung eines freien und fairen Wettbewerbs ein Antragsrecht einzuräumen, das auch bei Erfolglosigkeit nicht mit weiteren Kosten für sie verbunden sein sollte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass §41 KartG 2005 einen Kostenersatz der unterliegenden Partei nur in jenen Fällen vorsieht, in denen eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war. Das Erfolgsprinzip gilt daher nur eingeschränkt.
Der Gesetzgeber legt in §35b Abs3 dritter Satz KartG 2005 abschließend fest, dass das Kartellgericht "die Kosten der Übersetzung aus Amtsgeldern zu berichtigen und dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen" hat. Die Bestimmung stellt somit die lex specialis zur allgemeinen Kostentragungsregel des §41 KartG 2005 dar.
§35b Abs4 dritter Satz KartG 2005 sieht eine vom allgemeinen Kostentragungsregime abweichende Regelung vor, diese Abweichung ist jedoch sachlich gerechtfertigt: Wie der VfGH schon im Hinblick auf Art6 Abs3 EMRK ausgeführt hat, ist es im Ergebnis gerechtfertigt, dass Kosten der Übersetzung des zuzustellenden Schriftstückes unter den Voraussetzungen des §35b Abs4 zweiter Satz KartG 2005 endgültig vom Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zu tragen sind, fällt doch die Tragung der Kosten für die Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks gemäß §35b Abs4 dritter Satz KartG 2005 angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse, um die es geht, in keiner Weise derart ins Gewicht, dass dadurch die Verteidigung des betreffenden Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung in maßgeblicher Weise beeinträchtigt werden könnte. Die Höhe der Geldbußen trägt wiederum der grundlegenden Bedeutung eines freien und fairen Wettbewerbs für eine marktwirtschaftliche Gesellschaft Rechnung. Zudem dienen die Geldbußen gewissermaßen als Kompensation für jene wirtschaftlichen Schäden, die allen Wirtschaftsteilnehmern und der Gesellschaft insgesamt durch derartige Wettbewerbsverstöße entstehen.
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