§ 37m Ordnungsstrafen
§ 37m Ordnungsstrafen — KartG 2005
§ 37m Ordnungsstrafen — KartG 2005
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017
Inkrafttretungsdatum
27. Dezember 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40192528
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Gericht hat gegen Parteien und deren Vertreter sowie Dritte Ordnungsstrafen bis zu 100.000 Euro zu verhängen, wenn diese
1. relevante Beweismittel dem Beweisführer entziehen, beseitigen oder zur Benützung untauglich machen,
2. die Erfüllung der mit einer Anordnung zum Schutz vertraulicher Informationen auferlegten Verpflichtungen unterlassen oder verweigern oder
3. nach § 37k Abs. 5 und 6 unzulässig Beweismittel benutzen.
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