Das Gericht hat gegen Parteien und deren Vertreter sowie Dritte Ordnungsstrafen bis zu 100.000 Euro zu verhängen, wenn diese
1. relevante Beweismittel dem Beweisführer entziehen, beseitigen oder zur Benützung untauglich machen,
2. die Erfüllung der mit einer Anordnung zum Schutz vertraulicher Informationen auferlegten Verpflichtungen unterlassen oder verweigern oder
3. nach § 37k Abs. 5 und 6 unzulässig Beweismittel benutzen.
Rückverweise
KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 37a Geltungsbereich und Zweck des Abschnitts
… L 349 vom 5.12.2014, S. 1. (3) § 37k Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 sowie § 37m Z 3 gelten für die Benutzung von Beweismitteln in allen gerichtlichen Verfahren.…
§ 86 Inkrafttreten
…weitere fachkundige Laienrichter des Kartellobergerichts zur Ernennung vorzuschlagen, wenn ihre Zahl fünf unterschreitet. (8) § 30 Abs. 3, §§ 37a bis 37m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 treten mit 27. Dezember 2016 in Kraft. § 79 Abs. …