§ 32 Einbringung
§ 32 Einbringung — KartG 2005
§ 32 Einbringung — KartG 2005
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2019
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40219945
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.
(2) Von den Geldbußen sollen jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde verwendet werden.