RW0000441 – OLG Wien Rechtssatz
Gemäß § 143a KartG 1988 (nunmehr: § 32 KartG 2005) ist die Geldbuße nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen. Die Behandlung eines Ratenzahlungsansuchens bezüglich gerichtlicher Geldstrafen ist im XXIII. Hauptstück der StPO (§ 409a) geregelt. Wenn zur Einbringung kartellgerichtlicher Geldbußen auf die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen verwiesen wird, hat dafür daher die Bestimmung des § 409a StPO Anwendung zu finden.