(1) Der Bund leistet aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds an die Länder Mittel
1. zum Ausgleich für Mehrausgaben der Länder und
2. für Mindereinnahmen im Bereich der Krankenanstalten,
die in den Jahren 2020 und 2021 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Die Mittel betragen 750 Millionen Euro und sind den Ländern bis 31. März 2022 zu überweisen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 werden länderweise wie folgt aufgeteilt (in Euro):
| Burgenland | 17.702.536 |
| Kärnten | 53.553.572 |
| Niederösterreich | 107.107.144 |
| Oberösterreich | 120.000.000 |
| Salzburg | 55.403.604 |
| Steiermark | 105.000.000 |
| Tirol | 76.847.407 |
| 31.158.442 |
| Wien | 183.227.295 |
(3) Die Länder übermitteln an den Bund bis zum 30. Juni 2023 eine Evaluierung der Finanzzuweisungen für den Bereich der Krankenanstalten.
KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 57a
(1) Der Bund leistet aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds an die Länder Mittel 1. zum Ausgleich für Mehrausgaben der Länder und 2. für Mindereinnahmen im Bereich der Krankenanstalten, die in den Jahren 2020 und 2021 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Die Mittel betragen …
§ 67
…der §§ 48 und 50 ist der Bundesminister für Justiz, 4. der §§ 56a bis 59i mit Ausnahme des § 57a ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 5. der §§ 57a, 59j und 64…
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