(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(2) Die Länder haben Ausführungsgesetze zu Art. II bis 1. August 1989 zu erlassen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Art. I und III der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
(4) Hinsichtlich Art. II ist mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG der Bundeskanzler betraut.
KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Art. 4
…ist hinsichtlich Art. 1 Z 1 bis 3 und Art. II der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut. (3) Die Vollziehung des Art. 1 Z 4 und 5 obliegt dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz.…
§ 5a Patientenrechte, transparentes Wartelistenregime
…Leistungsangebot in Betracht kommenden Träger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten gemäß § 16 Abs. 1 zu verpflichten, ein transparentes Wartelistenregime in pseudonymisiert (Art. 4 Nr. 5 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie…
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