(1) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu Art. I Abschnitt 1 innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich Art. I Z 1 bis 4 der Bundeskanzler betraut.
(3) Art. I Abschnitt 2 tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Art. 2
…27a, 29 und 40, BGBl. Nr. 1/1957) (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum Artikel 1 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. (2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des Artikels 1 steht dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu. (3) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen…
§ 2a
…Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 26/2017) (5) Die Landesgesetzgebung kann für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 lit. a und b…
§ 18 Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege.
…Anstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, daß diese Personen im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes eingewiesen werden. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 26/2017) (3) Durch die Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, daß für anstaltsbedürftige Personen (§ 22 Abs. …
§ 3a Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien
…gemäß Z 3, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden, und 6. der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin. (Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 191/2023) (4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 Z 1 in…
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