Art. 2
In Kraft seit 22. März 1990
Up-to-date
(1) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu Art. I Abschnitt 1 innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich Art. I Z 1 bis 4 der Bundeskanzler betraut.
(3) Art. I Abschnitt 2 tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden