KA-AZG
Gliederung
ABSCHNITT 3 Ruhepausen und Ruhezeiten
§ 7a Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
(1) Für Dienstnehmer/innen, die unter das Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl. Nr. 144/1983 fallen, kann der Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen nach Maßgabe des Abs. 3 abweichend von den §§ 3, 4, 6 und 7 ARG regeln.
(2) Insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag nicht besteht, kann die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen nach Maßgabe des Abs. 3 abweichend von den §§ 3, 4 und 7 ARG geregelt werden
1. durch Betriebsvereinbarung,
2. in Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, im Einvernehmen mit der Personalvertretung,
3. in Betrieben von Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen.
(3) Im Rahmen der Abweichungsmöglichkeiten nach Abs. 1 und 2 kann
2.die Lage der Ersatzruhe abweichend von § 6 ARG festgelegt werden;
3.die Lage der Feiertagsruhe abweichend von § 7 ARG festgelegt werden.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2014)
(4) Wurde nach § 4 Abs. 6 ein abweichender Wochenzeitraum festgelegt, kann durch Betriebsvereinbarung, in Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, im Einvernehmen mit der Personalvertretung, festgesetzt werden, dass der selbe Wochenzeitraum abweichend von § 3 Abs. 1 ARG an die Stelle der Kalenderwoche tritt.
§ 7a KA-AZG · KA-AZG · Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
§ 7a Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
…§ 7a. (1) Für Dienstnehmer/innen, die unter das Arbeitsruhegesetz ( ARG ), BGBl. Nr. 144/1983 fallen, kann der Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit…
§ 15 Inkrafttreten und Vollziehung
…2008 in Kraft. § 11 Abs. 4 ist nur auf Verfallsfristen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen würden. (2j) § 7a und § 12 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2010 treten mit 1. November 2010…
§ 12 Strafbestimmungen
…in gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. (1b) Übertretungen des § 7a sind nach § 27 Abs. 1, 2b, 3 und 6 ARG zu bestrafen. (2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die…
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