(1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigung eines verlängerten Dienstes gemäß § 4 ist den Dienstnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(2) Beträgt die Tagesarbeitszeit zwischen acht und 13 Stunden, ist jeweils innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit um vier Stunden zu verlängern.
(3) Nach verlängerten Diensten gemäß § 4 ist die folgende Ruhezeit um jenes Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um elf Stunden.
§ 7 KA-AZG · KA-AZG · Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
§ 7 Tägliche Ruhezeit
…§ 7. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigung eines verlängerten Dienstes gemäß § 4 ist den Dienstnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf…
§ 15 Inkrafttreten und Vollziehung
…3 Abs. 4 und 4a, § 4 Abs. 1, 1a, 1b, 1c, 4, 4a, 4b, 5 und 6, § 7 Abs. 3, § 7a Abs. 3 Z 3, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 3, §…
§ 12 Strafbestimmungen
…die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigen, 2. Ruhepausen gemäß § 6 nicht gewähren, 3. die Ruhezeit gemäß § 7 nicht gewähren, 4. die Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 verletzen, 5. die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 5b Abs. 1 verletzt, 6…
§ 8 Außergewöhnliche Fälle
…§ 8. (1) In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung, wenn 1. die Betreuung von Patienten/Patientinnen nicht unterbrochen werden kann oder 2. eine sofortige Betreuung von Patienten/Patientinnen unbedingt erforderlich wird und…
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