(1) Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
(2) Verlängerte Dienste von mehr als 25 Stunden sind durch zwei Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
(3) Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
§ 6 KA-AZG · KA-AZG · Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
§ 6 Ruhepausen
…§ 6. (1) Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. (2) Verlängerte…
§ 11 Aufzeichnungspflicht
…Vornahme von Arbeiten gemäß § 8 Abs. 1 gesondert aufzuzeichnen. (3) Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 entfällt, wenn 1. durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung a) Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder…
§ 12 Strafbestimmungen
…12. (1) Dienstgeber/innen, die 1. Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigen, 2. Ruhepausen gemäß § 6 nicht gewähren, 3. die Ruhezeit gemäß § 7 nicht gewähren, 4. die Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 verletzen, 5. die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen…
§ 8 Außergewöhnliche Fälle
…§ 8. (1) In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung, wenn 1. die Betreuung von Patienten/Patientinnen nicht unterbrochen werden kann oder 2. eine sofortige Betreuung von Patienten/Patientinnen unbedingt erforderlich…
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