Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
1. Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen;
2. Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
3. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
§ 2 KA-AZG · KA-AZG · Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
…§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: 1. Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen; 2. Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes…
§ 4 Verlängerter Dienst
…1b) Bis zum Ablauf von drei Monaten nach der erstmaligen Betriebsaufnahme einer neu errichteten Krankenanstalt nach § 1 Abs. 1 Z 2 oder 3, in der noch kein Betriebsrat errichtet ist, sind verlängerte Dienste nach Abs. 1 und 1a auch zulässig, wenn dies zunächst…
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