KA-AZG
Gliederung
ABSCHNITT 6 Schlußbestimmungen
§ 14 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 14 KA-AZG · KA-AZG · Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
…§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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