§ 14 Verweisungen
In Kraft seit 01. Januar 1997
Up-to-date
§ 14 Verweisungen — KA-AZG
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden