§ 97 Gerichtsstand des früheren Wohnsitzes.
§ 97 Gerichtsstand des früheren Wohnsitzes. — JN
§ 97 Gerichtsstand des früheren Wohnsitzes. — JN
Anmerkung
Siehe auch §§ 4 und 6 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1983
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020886
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Handwerker, Kleinverschleißer, Wirte, Schiffer, Fuhrleute und sonstige Gewerbetreibende, ferner Gesellen, Gehilfen, Dienstleute und sonstige Arbeiter um Lohn können wegen ihrer Forderungen für gelieferte Erzeugnisse und Waren, für geleistete Dienste und Arbeiten innerhalb neunzig Tagen von der Zeit der letzten Lieferung oder Leistung bei dem nach dem früheren allgemeinen Gerichtsstand des Abnehmers oder Arbeitgebers zuständigen Gericht klagen, wenn dieser mittlerweile seinen allgemeinen Gerichtsstand in einen anderen Gerichtsbezirk verlegt hat.
(2) Ein Gleiches steht den Privatlehrern in Betreff ihres Entlohnungsanspruches zu.
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