§ 98 Gerichtsstand der Schiffer und der Schiffsmannschaft.
§ 98 Gerichtsstand der Schiffer und der Schiffsmannschaft. — JN
§ 98 Gerichtsstand der Schiffer und der Schiffsmannschaft. — JN
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1983
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020887
Zuletzt nach Updates gesucht am
Gegen Schiffer und Personen der Schiffsmannschaft können Forderungen der in § 97 bezeichneten Art auch dann bei dem nach dem jeweiligen Aufenthalt des Beklagten zuständigen Gericht geltend gemacht werden, wenn dieser an einem anderen Ort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
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