BundesrechtBundesgesetzeJurisdiktionsnorm§ 98

§ 98Gerichtsstand der Schiffer und der Schiffsmannschaft.

Gegen Schiffer und Personen der Schiffsmannschaft können Forderungen der in § 97 bezeichneten Art auch dann bei dem nach dem jeweiligen Aufenthalt des Beklagten zuständigen Gericht geltend gemacht werden, wenn dieser an einem anderen Ort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

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