§ 98 Gerichtsstand der Schiffer und der Schiffsmannschaft.
In Kraft seit 01. Mai 1983
Up-to-date
JN
Gliederung
Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.
Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit.
Allgemeiner Gerichtsstand. §. 65.
§ 98 Gerichtsstand der Schiffer und der Schiffsmannschaft.
Gegen Schiffer und Personen der Schiffsmannschaft können Forderungen der in § 97 bezeichneten Art auch dann bei dem nach dem jeweiligen Aufenthalt des Beklagten zuständigen Gericht geltend gemacht werden, wenn dieser an einem anderen Ort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden