§ 98 Gerichtsstand der Schiffer und der Schiffsmannschaft.
In Kraft seit 01. Mai 1983
Up-to-date
Gegen Schiffer und Personen der Schiffsmannschaft können Forderungen der in § 97 bezeichneten Art auch dann bei dem nach dem jeweiligen Aufenthalt des Beklagten zuständigen Gericht geltend gemacht werden, wenn dieser an einem anderen Ort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
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