Keine Bedenken gegen die Regelung des § 1 a Abs. 1 Z 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (GEG 1962) .
Erfahrungsgemäß sind in der Regel im Gerichtshofverfahren mehr Kosten für Ausfertigungsarbeiten und Zustellungen (nicht nur Postgebühren, wie die Bf. meinen) erforderlich als im bezirksgerichtlichen Verfahren. Das der vorliegenden Gebührenvorschreibung zu Grunde liegende Gerichtshofverfahren (Mahnklage beim Gericht des Hauptprozesses, {Jurisdiktionsnorm § 94, § 94 JN}) stellt sicherlich eine Ausnahme dar und ist atypisch. Wie der VfGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, macht der Umstand, daß die gesetzliche Regelung in Grenzfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, das Gesetz noch nicht bedenklich in Bezug auf das Gleichheitsgebot (vgl. VfGH Slg. 7384/1974 und die dort angeführte Vorjudikatur) . Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß die Bf. nicht gezwungen waren, das Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz zu beschreiten, sondern die Mahnklage auch beim Bezirksgericht hätten einbringen können, das sie somit - aus welchen Beweggründen immer - haben. Wenn die Bf. darauf hinweisen, daß der Gesetzgeber in Z 2 des § 1 a Abs. 1 GEG 1962 eine Regelung nach dem Streitwert trifft, so wird damit nicht die Unsachlichkeit der in Z 1 getroffenen Regelung dargetan. Der VfGH zweifelt nicht daran, daß auch die in Z 2 getroffene Regelung sachgerecht ist, zumal bei der Mobiliarexekution eine Differenzierung nach dem einschreitenden Gericht schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil Exekutionsverfahren, abgesehen von der Exekutionsbewilligung durch einen Gerichtshof als Titelgericht ausschließlich von den Bezirksgerichten durchgeführt werden. Der Gesetzgeber ist aber nicht gezwungen, die Differenzierung beim Erkenntnisverfahren und beim Exekutionsverfahren nach den gleichen Gesichtspunkten vorzunehmen, wenn nur jeweils die Regelung in sich sachgerecht ist.
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