§ 92c Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis
§ 92c Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis — JN
§ 92c Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis — JN
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40243724
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die im § 51 Abs. 1 Z 6 genannten Streitigkeiten, mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, können bei dem Gericht des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
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