§ 92c Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis
In Kraft seit 01. Mai 2022
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Die im § 51 Abs. 1 Z 6 genannten Streitigkeiten, mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, können bei dem Gericht des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
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