§ 90 §. 90.
§ 90 §. 90. — JN
§ 90 §. 90. — JN
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Siehe auch § 49 Abs. 2 Z 7 JN.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12020877
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Streitigkeiten aus der Schiffsmiete, aus dem Dienstverhältnisse der Schiffsmannschaft und aus Seefrachtgeschäften können auch bei dem Gerichte des Ortes angebracht werden, in welchem sich der Beklagte aufhält, wo die Ware abgeliefert werden soll, wo der Transport des Reisenden zu beendigen ist oder wo die Reise abgebrochen wird.