(1) An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die im § 51 Abs. 1 angeführten Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 15 000 Euro nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen.
(2) Im gleichen Umfange sind die etwa an anderen Orten bestehenden besonderen Bezirksgerichte für Handelssachen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Streitsachen zuständig.
Art. 32 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 32 Artikel XXXII
…a ( §§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42 bis 44 und 49 Abs. 1 JN ), 10 bis 12 ( §§ 51, 52 und 56 JN ) und 14 ( § 104 JN ), VII Z 1 und 2 ( §§ 27 und 29 ZPO ), 11 bis 18 ( §§ …
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