§ 37a Amtshilfe auf Ersuchen inländischer Verwaltungsbehörden
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
Gerichte sind nur insoweit zur Amtshilfe durch Übermittlung von Gerichtsakten oder von Teilen dieser an Verwaltungsbehörden verpflichtet, als die Übermittlung auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruht und ihr nicht im konkreten Fall besondere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die ersuchende Behörde hat die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung anzuführen.
Rückverweise
ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 114 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen(Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu § 219, RGBl. Nr. 113/1895)
…2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 37 Abs. 6 und § 37a JN sind in dieser Fassung auf Ersuchen anzuwenden, die nach dem 24. Mai 2018 gestellt werden.…