§ 37a Amtshilfe auf Ersuchen inländischer Verwaltungsbehörden
§ 37a Amtshilfe auf Ersuchen inländischer Verwaltungsbehörden — JN
§ 37a Amtshilfe auf Ersuchen inländischer Verwaltungsbehörden — JN
Anmerkung
1. ÜR: Art. 114, BGBl. I Nr. 32/2018
2. EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
Inkrafttretungsdatum
25. Mai 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40202970
Zuletzt nach Updates gesucht am
Gerichte sind nur insoweit zur Amtshilfe durch Übermittlung von Gerichtsakten oder von Teilen dieser an Verwaltungsbehörden verpflichtet, als die Übermittlung auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruht und ihr nicht im konkreten Fall besondere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die ersuchende Behörde hat die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung anzuführen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen