§ 14 §. 14.
§ 14 §. 14. — JN
§ 14 §. 14. — JN
Anmerkung
Siehe auch § 219 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, und §§ 120, 121 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020790
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Aufzeichnungen über die Berathung und Abstimmung des Gerichtes sind in ein besonderes Protokoll aufzunehmen. Dessen Führung wird durch die über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassenen Vorschriften geregelt.
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