JN
Gliederung
Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.
§ 113 Legitimation unehelicher Kinder.
Sofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu, wenn für die zu legitimierende Person bereits ein Pflegschaftsverfahren anhängig ist, das Pflegschaftsgericht, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Vater des zu legitimierenden unehelichen Kindes den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
§ 113 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
§ 113 Legitimation unehelicher Kinder.
…§ 113. Sofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu, wenn für die zu legitimierende Person bereits ein Pflegschaftsverfahren anhängig ist, das Pflegschaftsgericht…
§ 17
(1) Das Amt als fachkundiger Laienrichter in Handelssachen endet 1. mit Ablauf der Amtszeit ( § 15 Abs. 3 ), 2. durch Amtsenthebung oder 3. durch Tod. (2) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn er 1. eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert, 2. auf Grund…
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