§ 11 §. 11.
§ 11 §. 11. — JN
§ 11 §. 11. — JN
Anmerkung
Siehe auch §§ 413, 486 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, § 35 GOG, RGBl. Nr. 217/1896, § 13 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, Art. IX 34. GehGNov., BGBl. Nr. 136/1979 und §§ 116 bis 122 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020787
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Kein Richter darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern; dies gilt namentlich auch dann, wenn er bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(2) Über die Zuständigkeit des Gerichtes, über die Nothwendigkeit von Ergänzungen des Verfahrens und andere Vorfragen muß immer zuerst abgestimmt werden. Ist bei der Entscheidung der Hauptsache über mehrere Ansprüche zu erkennen, so muß über jeden einzelnen Anspruch besonders abgestimmt werden.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen