1Ob105/13t—OGH Entscheidung
21. November 2013
…Wahl zu, vor welchem der danach zuständigen Gerichte er sein Rechtsschutzbegehren beurteilen lassen will. Dieses Wahlrecht des Klägers folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des § 102 JN, wobei es gleichgültig ist, ob die mehrfache Zuständigkeit durch mehrere allgemeine Gerichtsstände, den allgemeinen Gerichtsstand und einen der mehreren, daneben tretenden Wahlgerichtsstände, durch mehrere Wahlgerichtsstände…