JN
Gliederung
Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.
Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit.
Allgemeiner Gerichtsstand. §. 65.
§ 102 Mehrheit von Gerichtsständen.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl; dieselbe ist mit der Zustellung der Klage an den Beklagten vollzogen.
Rückverweise