BundesrechtBundesgesetzeJurisdiktionsnorm§ 100

§ 100Klagen aus dem Ehe- oder Partnerschaftsverhältnis

Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.

Entscheidungen
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  • Rechtssätze
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