BundesrechtBundesgesetzeJugendgerichtsgesetzZweiter Teil JugendlicheZweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und JugendstrafverfahrenDritter Abschnitt JugendstrafverfahrenZweiter Unterabschnitt Das Hauptverfahren§ 47

§ 47Einstellung des Verfahrens durch den Richter

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