BundesrechtBundesgesetzeJugendgerichtsgesetzZweiter Teil JugendlicheZweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und JugendstrafverfahrenDritter Abschnitt JugendstrafverfahrenErster Unterabschnitt Das Vorverfahren§ 44

§ 44Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe

Up-to-date