Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. Lechner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Opfers B* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 8.8.2024, GZ ** (= D*-22 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 19.4.2024 wurde das gegen den am ** geborenen – sohin zum Tatzeitpunkt jugendlichen – Beschuldigten A* von der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu AZ D* geführte Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs 1 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, da nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen samt dem Gutachten über die Obduktion des E* C* ein strafrechtlich relevantes Verschulden des Beschuldigten weder anzunehmen noch nachzuweisen sei (ON 1.6).
Am 16.5.2024 beantragte die Witwe des Verstorbenen, B* C*, (siehe aber § 44 Abs 2 JGG) die Fortführung des Ermittlungsverfahrens und die Einholung eines schitechnischen Gutachtens zum Unfallhergang (ON 15.2). Diesen Antrag nahm die Staatsanwaltschaft zum Anlass, das Verfahren gemäß § 193 Abs 2 Z 2 StPO fortzuführen und das beantragte Gutachten in Auftrag zu geben (ON 1.7 und ON 16).
Mit den Anträgen vom 12.7.2024 und vom 7.8.2024 begehrte der Beschuldigte die neuerliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 108 Abs 1 Z 2 StPO (ON 19 und ON 21).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss stellte das Landesgericht Innsbruck das Ermittlungsverfahren gemäß § 108 Abs 1 Z 1 StPO ein und begründete dies nach Aufzählung der gesetzlichen Erfordernisse für eine Fortführung des Verfahrens gemäß § 193 Abs 2 Z 2 StPO damit, dass die Aufnahme eines von der Staatsanwaltschaft bislang noch nicht in Betracht gezogenen Sachverständigengutachtens, das eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen würde, keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinn der genannten Bestimmung darstelle.
Während die Staatsanwaltschaft diese Entscheidung unangefochten ließ, bekämpft sie B* C* mit einer am 22.8.2024 erhobenen Beschwerde (ON 26). Beantragt wird, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens gegen A* aufzutragen.
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme dazu.
Gemäß § 87 Abs 1 StPO kann der Privatbeteiligte Beschwerde gegen den Beschluss erheben, mit dem das Verfahren eingestellt wird. Er muss aber zu diesem Zeitpunkt bereits Verfahrensbeteiligter gewesen sein ( Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO § 87 Rz 19, Hinterhofer/Oshidari , System des österreichischen Strafverfahrens Rz 7.1024, Rz 7.1093).
Privatbeteiligter ist jedes Opfer, das erklärt, sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren (§ 65 Z 2 StPO).
Ein solches Erklären der B* C* lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Vielmehr bezeichnet sie sich in ihren Eingaben vom 16.5.2024 (ON 15.1) und vom 22.8.2024 (ON 26) selbst als Opfer/Antragstellerin, die Vollmachtsbekanntgabe am 6.3.2024 erfolgte für die „Witwe des Verstorbenen E* C*“ (ON 7).
Die Beschwerde wurde sohin von einer hiezu nicht berechtigten Person eingebracht, weshalb sie - ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) - als unzulässig (§ 89 Abs 2 StPO) zurückzuweisen war.
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