BundesrechtBundesgesetzeJugendgerichtsgesetz 1988§ 40

§ 40Mitwirkung des Bewährungshelfers

Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen teilzunehmen und dort gehört zu werden.