JGG
Gliederung
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen
§ 40 Mitwirkung des Bewährungshelfers
Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen teilzunehmen und dort gehört zu werden.
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