JGG
Gliederung
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen
§ 37a Medizinische Untersuchung
(1) Zur Bestimmung des Alters des Beschuldigten ist eine körperliche Untersuchung (§ 117 Z 4 StPO) zulässig, wenn die Altersbestimmung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich aufwändiger wäre. Die körperliche Untersuchung darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe stehen.
(2) Wurde ein Jugendlicher festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen, so ist er unbeschadet der §§ 132 Abs. 5 und 153 StVG sowie § 182 Abs. 4 StPO auf sein Verlangen, das Verlangen seines gesetzlichen Vertreters oder seines Verteidigers unverzüglich von einem Arzt zu untersuchen, ob er auf Grund seiner allgemeinen geistigen und körperlichen Verfassung der Vernehmung, anderen Ermittlungshandlungen oder den zu seinen Lasten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen gewachsen ist.
(3) § 123 Abs. 3 und 5 bis 7 StPO sind anzuwenden. Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung sind schriftlich festzuhalten.
§ 37a JGG · JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 37a Medizinische Untersuchung
…§ 37a. (1) Zur Bestimmung des Alters des Beschuldigten ist eine körperliche Untersuchung (§ 117 Z 4 StPO) zulässig, wenn die Altersbestimmung auf andere Weise…
§ 32a Rechtsbelehrung
…Bildaufnahmen; 4. das Recht auf obligatorische Durchführung von Jugenderhebungen (§§ 43, 48 Z 1), 5. das Recht auf medizinische Untersuchung (§ 37a Abs. 2), 6. das Recht auf Begrenzung des Freiheitsentzugs und auf Anwendung gelinderer Mittel (§§ 35, 35a, § 173 Abs. …
§ 45 Kosten des Strafverfahrens
…Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde. (3) Die durch eine Ton- und Bildaufnahme einer Vernehmung (§ 36a Abs. 2), eine medizinische Untersuchung (§ 37a) sowie durch Jugenderhebungen (§§ 43, 48 Z 2) verursachten Kosten sind bei der Bemessung der Kosten eines Strafverfahrens sowie des Pauschalkostenbeitrages (§…
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