JGG
Gliederung
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen
§ 35a Untersuchungshaftkonferenz
(1) Wurde über den Beschuldigten in einer Jugendstrafsache die Untersuchungshaft verhängt, so kann das Gericht einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) beauftragen. Andernfalls ist eine Äußerung der Jugendgerichtshilfe über die Zweckmäßigkeit einer Sozialnetzkonferenz einzuholen (§ 48 Z 4).
(2) Der Leiter der Geschäftsstelle für Bewährungshilfe hat in diesem Fall unter Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe Entscheidungsgrundlagen für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 35 Abs. 1) zu schaffen und aktiv darauf hinzuwirken, dass die Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs. 5 StPO) aufgehoben werden kann. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger ist Gelegenheit zur Mitwirkung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu geben.
(3) Untersuchungshaftkonferenzen bedürfen der Zustimmung des Beschuldigten.
§ 35a JGG · JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 35a Untersuchungshaftkonferenz
…§ 35a. (1) Wurde über den Beschuldigten in einer Jugendstrafsache die Untersuchungshaft verhängt, so kann das Gericht einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer…
§ 32a Rechtsbelehrung
…auf medizinische Untersuchung (§ 37a Abs. 2), 6. das Recht auf Begrenzung des Freiheitsentzugs und auf Anwendung gelinderer Mittel (§§ 35, 35a, § 173 Abs. 5 StPO), 7. das Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung (§ 32 Abs. 1), 8. das Recht auf…
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