BundesrechtBundesgesetzeZusammenarbeit mit dem Internationalen StrafgerichtshofFÜNFTER ABSCHNITT Übernahme der Vollstreckung von Freiheitsstrafen§ 40

§ 40Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen Straftaten gegen die Rechtspflege

In Kraft seit 01. Oktober 2002
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