(1) Die Stiftung hat allen Einrichtungen und Unternehmen auf deren Antrag Gütesiegel für Bildungsinnovationen zu verleihen, wenn diese in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nachweislich zur Innovation im Bildungsbereich in Österreich beigetragen haben.
(2) Die Gütesiegel haben einen Hinweis auf das Jahr der Verleihung zu enthalten.
(3) Zur Beurteilung, ob Gütesiegel für Bildungsinnovationen verliehen werden sollen, sind vom wissenschaftlichen Beirat die gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. b veröffentlichten Kriterien heranzuziehen.
Rückverweise
ISBG · Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
§ 3 Zielerreichung
…des Stiftungszweckes kann die Stiftung insbesondere 1. Förderungen vergeben, 2. jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) erstellen, 3. Gütesiegel für Bildungsinnovationen (§ 16) vergeben, 4. strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchführen sowie 5. Innovationspartnerschaften eingehen, in deren Rahmen zweckgewidmete Zuwendungen an die Stiftung für…
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
…5 sowie b) zur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 sowie c) zur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16, 2. die Abgabe von Empfehlungen a) zu den strategischen Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 4 und 7…
§ 9 Stiftungsvorstand
…7, c) der Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15, d) der Liste von Einrichtungen und Unternehmen, die mit Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 ausgezeichnet wurden und der Veröffentlichung nicht widersprochen haben, e) des Berichtes gemäß Z 8, f) des Corporate-Governance-Berichtes gemäß Z 9, wobei…
§ 10 Stiftungsrat
…Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates, 3. die Entscheidung über die Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates, 4. die Entscheidung über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien der Stiftung gemäß § 3…