(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der OeAD-GmbH. Der Stiftungsvorstand unterliegt nur den Weisungen des Stiftungsrates.
(2) Der Stiftungsvorstand ist bei Pflichtverletzungen, die so grob sind, dass sie auch die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäß § 7 Abs. 1 des OeAD-Gesetzes, BGBl. I Nr. 99/2008, erfüllen, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mittels Bescheid abzuberufen. Die Nachbesetzung für die restliche Funktionsdauer hat gemäß § 7 des OeAD-Gesetzes zu erfolgen, wobei auf
1. eine innovationsfreudige Haltung der Bewerberinnen und Bewerber sowie
2. ausgeprägte Managementkompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber im Bildungs- und Forschungsbereich
besonderer Wert zu legen ist.
(3) Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind
1. die Aufgaben des Stiftungsvorstandes nach dem BStFG 2015,
1a. die Unterbreitung von Vorschlägen ob bzw. in welchem Umfang Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 zu operationalisieren sind,
2. die Entgegennahme von Absichtserklärungen zur Gründung von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 sowie Betreuung der Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 entsprechend den Beschlüssen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 8,
3. die Einberufung des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3,
4. die Veröffentlichung
a) der Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 10 Z 4 sowie von darauf basierenden Dreijahresprogrammen und Ausschreibungen,
b) der Förderkriterien gemäß § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 10 Z 7,
c) der Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15,
d) der Liste von Einrichtungen und Unternehmen, die mit Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 ausgezeichnet wurden und der Veröffentlichung nicht widersprochen haben,
e) des Berichtes gemäß Z 8,
f) des Corporate-Governance-Berichtes gemäß Z 9, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes Daten betreffend die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes nur nach dessen Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:
aa) Name und Geburtsjahr des Stiftungsvorstandes,
bb) Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode des Stiftungsvorstandes sowie
cc) Mitgliedschaft des Stiftungsvorstandes in Aufsichtsorganen anderer Unternehmen,
g) von strategischen Studien im Sinne der Z 10 oder des § 3 Abs. 1 Z 4 sowie
h) der Geschäftsordnung,
5. die laufende Aktualisierung der Veröffentlichungen gemäß Z 4,
6. die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, erlassenen Verordnung,
7. die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsorganes über
a) alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,
b) die Überwachung der Einhaltung der für die Stiftung geltenden Regelungen,
c) für die Stiftung bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfeldes sowie
d) alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe der Gründe,
8. die Erstellung eines schriftlichen Berichts an den Stiftungsrat (§ 10) einmal pro Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr, der auch Substiftungen zu umfassen hat, die seitens der Stiftung gemäß § 4 Abs. 5 mit Vermögen ausgestattet wurden,
9. die Erstellung eines Corporate-Governance-Berichtes an das Aufsichtsorgan (§ 13) sowie
10. die Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen der Fördertätigkeit der Stiftung bis zum 30. Juni 2022 und danach alle fünf Jahre.
(4) Dem Stiftungsvorstand gebührt eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des regelmäßig zu erwartenden Arbeitsanfalls vom Aufsichtsorgan gemäß § 13 Abs. 4 Z 3 lit. e im Ausmaß von bis zu acht 630stel des Jahresbezuges pro Kalendermonat festzusetzen ist.
Rückverweise
ISBG · Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
§ 13 Aufsichtsorgan
…des Aufsichtsorganes durch den Stiftungsvorstand ist nicht zulässig. (4) Die Aufgaben des Aufsichtsorganes sind: 1. die Aufgaben des Aufsichtsorganes gemäß § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 BStFG 2015, wobei § 21 Abs. 9 Z …
§ 8 Organe
…1) Die Organe der Stiftung sind: 1. der Stiftungsvorstand (§ 9), 2. der Stiftungsrat (§ 10), 3. die Stiftungsprüferin oder der Stiftungsprüfer (§ 12) sowie 4. das Aufsichtsorgan (§ 13). (2) Sofern die…
§ 10 Stiftungsrat
…mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. (9) Jedes Mitglied des Stiftungsrates sowie der Stiftungsvorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrates verlangen. (10) Die Aufgaben des Stiftungsrates sind…
§ 14 Plattform „Bildungsförderung“
…Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen gemäß § 5 Abs. 2 sowie 4. zur Mitwirkung an der Erstellung des Berichts gemäß § 9 Abs. 3 Z 8 verpflichtet.…