§ 24 Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation
§ 24 Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation — IPRG
§ 24 Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation — IPRG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. In den Anwendungsbereich dieser Verweisungsnorm fallen z. B. die Fragen der Pflege und Erziehung des Kindes sowie die gesetzliche Vertretung durch einen oder beide Elternteile, die Regelung der elterlichen Gewalt nach Scheidung der Eltern, die gegenseitigen Unterhaltsansprüche u.s.w.
2. Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß § 53 Vorrang haben) sind:
Haager Unterhaltsstatutsübereinkommen, BGBl. Nr. 293/1961;
Haager Minderjährigenschutzübereinkommen, BGBl. Nr. 446/1975;
Österreichisch-polnischer Rechtshilfevertrag, BGBl. Nr. 79/1974 (Art. 29 Abs. 2);
3. Es handelt sich um ein "wandelbares Statut", d. h. es kommt auf das jeweilige Personalstatut des Kindes an.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 304/1978
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031310
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen.