Trotz der nach österreichischem Recht fehlenden Rechtsfähigkeit ist auch bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts das Personalstatut maßgeblich. Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsstellung einer ausländischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind demnach nach § 10 IPRG und § 12 IPRG zu lösen. Sie fallen nach Art 1 Abs 2 lit e EVÜ nicht unter dieses Übereinkommen.
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