In § 10 IPRG fehlt es bei der Regelung des Personalstatus „nach dem Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat“, (jedenfalls) für Fälle einer nach österreichischem Recht gegründeten Gesellschaft mit Satzungssitz im Inland, die den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung im EU/EWR-Ausland hat, an einer nach der ratio legis notwendigen (und für solche Fälle gebotenen) Ausnahmeregelung, die auf den Satzungssitz verweist. § 10 IPRG ist daher insoweit teleologisch zu reduzieren.
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