(1) Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Insolvenzforderungen.
(2) Für Forderungen der Absonderungsgläubiger und der Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft im Insolvenzverfahren eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters wird ein Stimmrecht nur gewährt, soweit der Gläubiger dies begehrt, und nur für den Teil der Forderung, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist.
(3) Gläubiger, deren Forderungen noch nicht geprüft, die bestritten oder bedingt sind, sowie Gläubiger im Sinne des Abs. 2 nehmen zunächst an der Abstimmung teil.
(4) Stellt sich heraus, dass das Ergebnis der Abstimmung verschieden ist, je nachdem ob und inwieweit die von einem der in Abs. 3 genannten Gläubiger abgegebene Stimme gezählt wird oder nicht, so hat das Insolvenzgericht nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien zu entscheiden, ob und inwieweit die Stimme dieses Gläubigers zu zählen ist. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig, doch kann die Entscheidung auf Antrag bei einer späteren Abstimmung abgeändert werden.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 93 Stimmrecht bei der Gläubigerversammlung
(1) Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Insolvenzforderungen. (2) Für Forderungen der Absonderungsgläubiger und der Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft im Insolvenzverfahren eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters wird ein Stimmrecht nur gewährt, sow…
§ 143
…(1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht. (2) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 93 über das Stimmrecht.…
§ 272 Inkrafttreten
… 56, § 57, § 65, § 67 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 3, § 93 Abs. 3, § 100 Abs. 6, § 104 Abs. 2, § 132 Abs. 3, § 157e Abs…
§ 95a Kurator
…dieser Forderungen Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Schuldners zu gewähren. (2) Dem Kurator steht das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung nur gemäß § 93 Abs. 2 zu, es sei denn, dass es sich um Angelegenheiten handelt, die lediglich die zur vorzugsweisen Befriedigung der von ihm vertretenen Gläubiger gewidmeten…