JudikaturOGH

RS0134009 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2022

Es steht dem Absonderungsgläubiger grundsätzlich frei, ob er für seinen voraussichtlichen Forderungsausfall ein Stimmrecht in Anspruch nehmen will. § 93 Abs 2 IO erfordert dafür nicht die Angabe eines bestimmten Betrags. Macht der Gläubiger aber dessen ungeachtet ausdrücklich weniger als den voraussichtlichen Ausfall geltend, kann ihm das Gericht nach § 405 ZPO iVm § 252 IO nicht mehr an Stimmrecht zuerkennen als er begehrt hat.

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