BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnung§ 61

§ 61

Wenn eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, kann wegen dieser Forderung auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners Exekution geführt werden. Bestehen zugunsten derselben Forderung mehrere Exekutionstitel und ist auf Grund eines von ihnen die Exekution bewilligt worden, so ist während der Dauer des hierauf beruhenden Exekutionsverfahrens die Bewilligung der Exekution auf Grund eines anderen Exekutionstitels unzulässig; eine dennoch bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.

Entscheidungen
3
  • Rechtssätze
    3
  • 3Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

    20. März 2024

    Der EuGH hat dargelegt, dass Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 Familienzusammenführungs-RL (2003/86) klarstellt, dass die Mitgliedstaaten von dem Flüchtling die Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Familienzusammenführungs-RL genannten Voraussetzungen verlangen können, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Diese Bestimmung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten davon auszugehen hätten, dass die Überschreitung - ohne triftigen Grund - der Frist für die Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung nach der in Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 Familienzusammenführungs-RL vorgesehenen günstigeren Regelung nur ein Gesichtspunkt ist, der neben weiteren bei der Gesamtbeurteilung der Begründetheit dieses Antrags zu berücksichtigen ist und durch andere Erwägungen ausgeglichen werden kann. Eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf Familienzusammenführung abgelehnt werden kann, weil er mehr als drei Monate, nachdem dem Zusammenführenden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war, gestellt wurde, die jedoch die Möglichkeit bietet, im Rahmen einer anderen Regelung einen neuen Antrag zu stellen, ist als solche nicht geeignet, die Ausübung des durch die Richtlinie verliehenen Rechts auf Familienzusammenführung praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Allerdings verhielte es sich anders, wenn die Ablehnung des ersten Antrags auf Familienzusammenführung in Fällen erfolgen könnte, in denen die verspätete Stellung dieses Antrags aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist (EuGH 7.11.2018, C-380/17; VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568). Der in diesem Urteil des EuGH zum Ausdruck kommende Grundsatz, wonach das Versäumen der in Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 Familienzusammenführungs-RL genannten dreimonatigen Frist nur dann zur Ablehnung eines Antrages führen darf, wenn die verspätete Antragstellung nicht "aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar" ist, ist dabei - im Hinblick darauf, dass der EuGH zur Auslegung des Art. 10 Abs. 3 lit a auf ebendiese Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 Familienzusammenführungs-RL Bezug genommen hat - zu übertragen.