IO
Gliederung
Erster Teil Insolvenzrecht
Zweites Hauptstück Ansprüche im Insolvenzverfahren
§ 50 Gemeinschaftliche Insolvenzmasse
Soweit das Insolvenzvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Insolvenzmasse, aus der die Insolvenzforderungen, unbeschadet der §§ 56 und 57, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind.
§ 50 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 50 Gemeinschaftliche Insolvenzmasse
…§ 50. Soweit das Insolvenzvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Insolvenzmasse, aus der die Insolvenzforderungen, unbeschadet…
Art. 11 § 8
…die bisher geltenden § 51 KO (erste Klasse der Konkursforderungen) und § 52 KO (zweite Klasse der Konkursforderungen) treten Verweisungen auf § 50 KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen auf den bisher geltenden § 23 AO (bevorrechtete Forderung) tritt, sofern die betreffende Forderung im Konkurs gemäß…
§ 86 BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 86
…Geschäftsaufsicht sind alle vorher entstandenen Forderungen gegen das Kreditinstitut einschließlich der Forderungen aus Wechseln und Schecks, die im Konkurs aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse ( § 50 IO ) zu befriedigen wären, sowie deren Zinsen und sonstige Nebengebühren, selbst wenn sie erst während der Dauer der Geschäftsaufsicht fällig geworden oder aufgelaufen sind, gestundet. (2…
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