§ 236 Ausübung von Gläubigerrechten
In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date
§ 236 Ausübung von Gläubigerrechten — IO
Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen (§ 102).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden