IO
Gliederung
Achter Teil Internationales Insolvenzrecht
Drittes Hauptstück Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren
Dingliche Rechte Dritter
§ 231 Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.
§ 316 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 316 Verbot und Herabsetzung von Leistungen
…zu hören. Ist dies vor Einleitung der Maßnahme nicht möglich, so sind diese Aufsichtsbehörden unverzüglich danach zu unterrichten. (6) § 222 bis § 231 IO sind auf Maßnahmen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.…
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