BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnung§ 231

§ 231Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.

Entscheidungen
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