BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnung§ 220h

§ 220hVerteilung im inländischen Hauptinsolvenzverfahren

In Kraft seit 26. Juni 2017
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Auf das Verfahren zur Verteilung des Erlöses der von der Zusicherung umfassten Vermögenswerte im inländischen Hauptinsolvenzverfahren sind die §§ 129 bis 137 anzuwenden.

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