§ 220h Verteilung im inländischen Hauptinsolvenzverfahren
In Kraft seit 26. Juni 2017
Up-to-date
§ 220h Verteilung im inländischen Hauptinsolvenzverfahren — IO
Auf das Verfahren zur Verteilung des Erlöses der von der Zusicherung umfassten Vermögenswerte im inländischen Hauptinsolvenzverfahren sind die §§ 129 bis 137 anzuwenden.