§ 134 Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen bei der Verteilung
In Kraft seit 27. Juli 2021
Up-to-date
IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Zweites Hauptstück Verteilung
§ 134 Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen bei der Verteilung
(1) Gläubiger, deren Forderungen wegen verspäteter Anmeldung bei einer Verteilung nicht berücksichtigt werden konnten, können verlangen, daß sie bei der folgenden Verteilung einen Betrag voraus erhalten, der ihrer Gleichstellung mit den übrigen Gläubigern entspricht.
(2) Ein solcher Anspruch steht den Gläubigern nicht zu, deren Forderungen wegen nicht rechtzeitiger Anbringung der Klage (§ 131, Absatz 3) bei der Verteilung unberücksichtigt geblieben sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden