§ 212 Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens
In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date
§ 212 Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens — IO
Wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß geleistet, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.
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