IO
Gliederung
Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Drittes Hauptstück Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
§ 209 Aus- und Absonderungsberechtigte
(1) Solange der Ausfall bei einem Aus- oder Absonderungsrecht auf zukünftig fällig werdende Forderungen nicht feststeht, hat der Insolvenzgläubiger dem Treuhänder 14 Tage vor Ende des Kalenderjahres eine Aufstellung über die offene Forderung zu übersenden, widrigenfalls er bei dieser Verteilung nicht berücksichtigt wird. § 132 Abs. 2 ist erst nach Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts anzuwenden.
(2) Nach dem Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts hat der Treuhänder die Forderung des Insolvenzgläubigers so lange nicht zu berücksichtigen, bis er eine Aufstellung über den Ausfall erhält. Der Drittschuldner hat das vorzeitige Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts nach § 12a dem Insolvenzgläubiger und dem Treuhänder mitzuteilen.
§ 209 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 209 Aus- und Absonderungsberechtigte
…§ 209. (1) Solange der Ausfall bei einem Aus- oder Absonderungsrecht auf zukünftig fällig werdende Forderungen nicht feststeht, hat der Insolvenzgläubiger dem Treuhänder 14 Tage vor Ende…
§ 181 Anwendungsbereich
§ 181. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.
Art. 4 Artikel IV
Inkrafttreten Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 974/1993, zu den §§ 5, 12a, 43, 141, 154, 156, 181 bis 218 , RGBl. Nr. 337/1914) (1) Art. I und III dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995, Art. II tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. (2) Art. I und III sind auf Verfah…
Rückverweise