IO
Gliederung
Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Drittes Hauptstück Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
§ 209 Aus- und Absonderungsberechtigte
(1) Solange der Ausfall bei einem Aus- oder Absonderungsrecht auf zukünftig fällig werdende Forderungen nicht feststeht, hat der Insolvenzgläubiger dem Treuhänder 14 Tage vor Ende des Kalenderjahres eine Aufstellung über die offene Forderung zu übersenden, widrigenfalls er bei dieser Verteilung nicht berücksichtigt wird. § 132 Abs. 2 ist erst nach Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts anzuwenden.
(2) Nach dem Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts hat der Treuhänder die Forderung des Insolvenzgläubigers so lange nicht zu berücksichtigen, bis er eine Aufstellung über den Ausfall erhält. Der Drittschuldner hat das vorzeitige Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts nach § 12a dem Insolvenzgläubiger und dem Treuhänder mitzuteilen.
§ 36 EStG 1988 · EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 36 Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
…2) Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch: 1. Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung ( IO ) oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung, 2. Erfüllung eines Zahlungsplanes ( §§ 193 bis 198 IO ) oder 3. Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens…
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