IO
Gliederung
Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Drittes Hauptstück Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
§ 208 Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Abschöpfungsverfahrens
Wird während des Abschöpfungsverfahrens ein Insolvenzverfahren eröffnet, so fällt das Vermögen, das vom Abschöpfungsverfahren erfaßt wird, nicht in die Insolvenzmasse. Dieses Vermögen ist auch der Exekution insoweit entzogen, als der Schuldner es dem Treuhänder herausgibt. Auf Antrag des Schuldners ist die Exekution einzustellen, wenn er zustimmt, daß die in Exekution gezogene Sache dem Treuhänder ausgefolgt wird.
§ 208 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 208 Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Abschöpfungsverfahrens
…§ 208. Wird während des Abschöpfungsverfahrens ein Insolvenzverfahren eröffnet, so fällt das Vermögen, das vom Abschöpfungsverfahren erfaßt wird, nicht in die Insolvenzmasse. Dieses Vermögen ist auch der…
§ 181 Anwendungsbereich
§ 181. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.
Art. 4 Artikel IV
Inkrafttreten Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 974/1993, zu den §§ 5, 12a, 43, 141, 154, 156, 181 bis 218 , RGBl. Nr. 337/1914) (1) Art. I und III dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995, Art. II tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. (2) Art. I und III sind auf Verfah…
Rückverweise