IO
Gliederung
Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren
§ 192 Vertretung des Schuldners durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle
Schuldner können sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und im Verfahren erster Instanz kann sich die anerkannte Schuldenberatungsstelle, wenn sie nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines ihrer Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Lässt sich ein Schuldner zur Erhebung eines Revisionsrekurses durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten, so muss das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.
§ 192 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 192 Vertretung des Schuldners durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle
…§ 192. Schuldner können sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und im Verfahren erster Instanz…
§ 272 Inkrafttreten
…BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (5) § 183 Abs. 2 und § 192 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (6) § 104 Abs…
§ 283 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
…36b, 57a Abs. 3 , § 80b Abs. 3, § 187 Abs. 1, § 190 Abs. 1, § 192, § 194 Abs. 1, § 197 Abs. 1, § 198 Abs. 1, § 199, § 201 Abs…
§ 181 Anwendungsbereich
§ 181. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.
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